
BDSG: Datenschutz für Verbraucher
Dokumentinformationen
Autor | Dr. Thomas Petri |
instructor/editor | Prof. Dr. Edda Müller |
subject/major | Datenschutzrecht |
Unternehmen | Schleswig-Holsteins Servicezentrum für Datenschutz und Informationszugang, Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. |
Ort | Schleswig-Holstein |
Dokumenttyp | Broschüre |
Sprache | German |
Format | |
Größe | 816.00 KB |
Zusammenfassung
I.Herausforderungen des Datenschutzes im digitalen Zeitalter
Der zunehmende Umfang der Datenverarbeitung im digitalen Raum macht den Datenschutz für Verbraucher immer schwieriger. Die Online-Welt erzeugt unzählige personenbezogene Daten, was die Einflussmöglichkeit der Verbraucher auf die Nutzung ihrer Daten schmälert. Es besteht ein Ungleichgewicht zwischen Verbrauchern als ‚Datenträger‘ und Anbietern als ‚Datenjäger und -sammler‘. Ein wirksamer Verbraucherschutz erfordert daher eine Stärkung der Verbraucherrechte und die Herstellung von Chancen- und Waffengleichheit.
1. Zunehmende Undurchschaubarkeit der Datenverarbeitung
Der Text beginnt mit der Feststellung, dass Gegenmaßnahmen zum Schutz des Verbrauchers zunehmend schwieriger werden, da die Datenflüsse selbst für Experten undurchschaubar sind. In der Online-Welt hinterlässt jede Handlung Datenspuren, was zu unkontrollierbaren Datenströmen führt und die Einflussmöglichkeit des Verbrauchers reduziert. Der steigende Wert personenbezogener Daten als Einnahmequelle für die Informationswirtschaft macht staatliche Interventionen durch Verbraucherpolitik und Verbraucherschutz notwendig, um negative Entwicklungen einzudämmen. Das erklärte Ziel ist die Herstellung von Chancengleichheit zwischen Verbrauchern und Anbietern, die als 'Datenjäger und -sammler' bezeichnet werden. Der Schutz der Daten soll letztlich zu einem wirksamen Verbraucherschutz führen. Die fehlende Transparenz und das daraus resultierende mangelnde Bewusstsein der Verbraucher stellen eine zentrale Herausforderung dar.
2. Unterschiedliches Verbraucherverhalten und Datenschutzbewusstsein
Die beschriebenen Herausforderungen werden durch unterschiedliche Verhaltensweisen der Verbraucher verdeutlicht. Ein Teil der Verbraucher zeigt große Sicherheitsbedenken und zögert daher, den elektronischen Geschäftsverkehr zu nutzen. Ursachen hierfür sind Unkenntnis der neuen Informations- und Kommunikationstechniken sowie negative Pressemeldungen über Sicherheitslücken in vermeintlich sicheren Technologien. Im Gegensatz dazu zeigt eine andere Verbrauchergruppe einen sorglosen Umgang mit ihren Daten. Die Gründe hierfür liegen in einem mangelnden Bewusstsein für die Brisanz der eigenen Daten und der Unkenntnis technischer Möglichkeiten zur Datenverarbeitung. Der unbedachte Gebrauch von Kundenkarten, Mailinglisten und Newslettern verdeutlicht diese Sorglosigkeit und unterstreicht die Fähigkeit von Unternehmen, Konsumverhalten zu steuern und zu beeinflussen. Dieses unterschiedliche Bewusstsein und Handeln der Verbraucher erschwert einen effektiven Datenschutz.
3. Das Ungleichgewicht zwischen Verbrauchern und Anbietern
Ein zentrales Problem ist das Ungleichgewicht zwischen Verbrauchern und Anbietern im Umgang mit Daten. Der Text beschreibt die Verbraucher als 'Datenträger' und die Anbieter als 'Datenjäger und -sammler', was die Machtverhältnisse verdeutlicht. Die Komplexität der Datenverarbeitungsprozesse, die unzähligen Datenspuren im Internet und die damit verbundene Abnahme der Einflussmöglichkeit der Verbraucher stellen eine große Herausforderung dar. Diese Diskrepanz macht es notwendig, die Verbraucherrechte zu stärken und eine Chancengleichheit herzustellen, um einen effektiven Datenschutz zu gewährleisten. Die beschriebenen Probleme unterstreichen die Notwendigkeit für mehr Transparenz und Aufklärung im Umgang mit personenbezogenen Daten.
II.Verbraucherverhalten und Datenschutzbewusstsein
Das Datenschutzbewusstsein der Verbraucher ist unterschiedlich ausgeprägt. Während einige Verbraucher große Sicherheitsbedenken haben und den elektronischen Geschäftsverkehr meiden (oft aufgrund von Unkenntnis und wiederholten Meldungen über Sicherheitsmängel), gehen andere sorglos mit ihren Daten um, da ihnen die Brisanz und die Möglichkeiten der Datenerhebung, -verarbeitung und -übermittlung nicht bewusst sind. Der bedenkenlose Gebrauch von Kundenkarten und Newslettern unterschätzt die Möglichkeiten von Unternehmen, das Konsumverhalten zu beeinflussen.
1. Geteiltes Verbraucherverhalten Angst vs. Sorglosigkeit
Der Text beschreibt ein geteiltes Verbraucherverhalten bezüglich Datenschutz. Eine große Gruppe von Verbrauchern zeigt erhebliche Sicherheitsbedenken im Zusammenhang mit dem elektronischen Geschäftsverkehr. Die Gründe hierfür sind vielschichtig: Unkenntnis aufgrund mangelnder Transparenz neuer Informations- und Kommunikationstechniken spielt eine Rolle, ebenso wie wiederholte negative Presseberichte über Sicherheitsmängel, die bei vorher als 'absolut sicher' angepriesenen Technologien aufgetreten sind. Im Gegensatz dazu gibt es eine ebenso große Gruppe von Verbrauchern mit geringen oder keinen Sicherheitsbedenken. Diese Gruppe zeigt einen teilweise sorglosen Umgang mit ihren persönlichen Daten. Die Ursachen hierfür sind ein mangelndes Bewusstsein für die Bedeutung der eigenen Daten und die Unkenntnis der technischen Möglichkeiten zur Datengewinnung, -verarbeitung und -weitergabe. Der unbedachte Gebrauch von Kundenkarten, Mailinglisten oder Newslettern illustriert dieses Problem und verdeutlicht, dass die Möglichkeiten von Unternehmen zur Bewertung, Steuerung und Beeinflussung des Konsumverhaltens oft unterschätzt werden. Diese unterschiedlichen Haltungen erschweren die Entwicklung effektiver Datenschutzmaßnahmen.
2. Ursachen für mangelndes Datenschutzbewusstsein
Das unterschiedliche Verbraucherverhalten bezüglich des Datenschutzes wird auf verschiedene Ursachen zurückgeführt. Ein zentrales Problem ist die Unkenntnis über die Funktionsweise neuer Informations- und Kommunikationstechniken und die damit verbundenen Risiken. Die mangelnde Transparenz in diesem Bereich trägt zu Unsicherheit und einem zögerlichen Umgang mit dem elektronischen Geschäftsverkehr bei. Hinzu kommen negative Presseberichte, die das Vertrauen in neue Technologien erschüttern und die Sicherheitsbedenken verstärken. Bei der zweiten Gruppe, die einen sorglosen Umgang mit Daten pflegt, liegt das Problem im fehlenden Bewusstsein für die Brisanz der eigenen Daten und die Möglichkeiten der Datenverarbeitung. Sie unterschätzen die Reichweite der Datenerhebung, -verarbeitung und -übermittlung durch Unternehmen. Der unkritische Gebrauch von Kundenkarten, Mailinglisten oder Newslettern zeigt diese Unkenntnis und die damit verbundene Gefahr der Beeinflussung des Konsumverhaltens durch Unternehmen. Diese Analyse unterstreicht den dringenden Bedarf an Aufklärung und Bildung im Bereich Datenschutz.
3. Konsequenzen des sorglosen Umgangs mit Daten
Der Text hebt die möglichen negativen Konsequenzen eines sorglosen Umgangs mit persönlichen Daten hervor. Die unkritische Nutzung von Kundenkarten, Mailinglisten und Newslettern wird als Beispiel genannt, um zu verdeutlichen, dass Unternehmen so die Möglichkeit erhalten, das Konsumverhalten nicht nur zu bewerten, sondern auch gezielt zu steuern und zu beeinflussen. Diese Beeinflussung geschieht oft unbemerkt vom Verbraucher, der die Reichweite der Datenerhebung, -verarbeitung und -weitergabe nicht vollständig erfasst. Das mangelnde Bewusstsein für die Brisanz der eigenen Daten und die technischen Möglichkeiten der Datenverarbeitung sind daher zentrale Ursachen für einen solchen sorglosen Umgang. Die Folge ist ein Ungleichgewicht zwischen Verbrauchern und Anbietern, das zu Lasten der Verbraucher geht. Der Text plädiert implizit für eine bessere Aufklärung und ein höheres Bewusstsein für die eigenen Daten, um dieses Ungleichgewicht zu korrigieren und die Verbraucher besser zu schützen.
III.Das Bundesdatenschutzgesetz BDSG und Datenverarbeitung
Das BDSG setzt die EU-Datenschutzrichtlinie um und regelt die Datenverarbeitung in Deutschland. Relevante Verarbeitungsformen sind Datenerhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung etc.) und Nutzung personenbezogener Daten. Das BDSG unterscheidet zwischen Datenweitergabe innerhalb eines Unternehmens und Datenübermittlung an externe Stellen. Die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten (§4, §§27-30 BDSG) ist ein zentraler Aspekt.
1. Das BDSG und die EU Datenschutzrichtlinie
Der Text erläutert, dass das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) die Vorgaben der Europäischen Datenschutzrichtlinie (EU-DSRL) umsetzt. Die EU-DSRL definiert Datenschutzziele, deren Umsetzung den Mitgliedsstaaten überlassen wird. Daher weicht die Wortwahl des BDSG teilweise von der EU-DSRL ab. Das BDSG definiert als relevante Verarbeitungsformen die Datenerhebung, die Verarbeitung (inkl. Speicherung, Veränderung, Übermittlung, Sperrung und Löschung) und die Nutzung personenbezogener Daten. Datenerhebung wird dabei als das aktive Beschaffen von Informationen definiert. Ein Beispiel verdeutlicht den Unterschied zwischen interner Datenweitergabe innerhalb eines Unternehmens (z.B. zwischen Abteilungen einer Versicherung) und der Datenübermittlung an rechtlich selbstständige Unternehmen. Auch interne Datenweitergabe kann datenschutzrechtlich relevant sein. Die unterschiedliche Handhabung innerhalb und ausserhalb eines Unternehmens ist ein wichtiger Aspekt des BDSG. Die Rechtslage bezüglich Datenweitergabe wird durch Beispiele aus dem Versicherungssektor verdeutlicht.
2. Relevante Verarbeitungsformen nach dem BDSG
Im Zentrum der Erläuterungen steht die Definition relevanter Datenverarbeitungsformen nach dem BDSG. Diese umfassen die Datenerhebung, die Verarbeitung und die Nutzung personenbezogener Daten. Die Verarbeitung wird dabei detailliert beschrieben und beinhaltet Speicherung, Veränderung, Übermittlung, Sperrung und Löschung. Die Datenerhebung wird als das aktive Beschaffen von personenbezogenen Daten definiert, was regelmäßig dann gegeben ist, wenn eine Stelle Informationen aktiv beschafft. Der Text betont, dass auch interne Datenweitergabe innerhalb eines Unternehmens, auch wenn sie keine Datenübermittlung im eigentlichen Sinne darstellt, datenschutzrechtlich relevant sein kann. Ein Beispiel aus dem Versicherungssektor veranschaulicht dies: Die Weitergabe von Daten zwischen verschiedenen Abteilungen eines Unternehmens unterscheidet sich von der Datenübermittlung zwischen rechtlich unabhängigen Unternehmen einer Versicherungsgruppe. Die Unterscheidung zwischen Datenweitergabe und Datenübermittlung ist ein zentraler Aspekt des BDSG und wird durch konkrete Beispiele verdeutlicht.
3. Anwendungsbereich des BDSG Öffentliche und nicht öffentliche Stellen
Der Text beschreibt den Anwendungsbereich des BDSG, der sich auf Bundesbehörden und sogenannte 'nicht-öffentliche Stellen' bezieht. Zu den nicht-öffentlichen Stellen gehören vor allem Unternehmen der Privatwirtschaft und Vereinigungen. Auch Einzelpersonen können als 'nicht-öffentliche Stelle' gelten, wenn sie personenbezogene Daten nicht nur für private oder familiäre Zwecke verarbeiten. Die Einstufung als 'nicht-öffentliche Stelle' hängt von den Auswirkungen und den Verarbeitungszwecken ab. Der Text verweist auf das Landesdatenschutzgesetz von Schleswig-Holstein vom 9.2.2000 als Beispiel für ein Landesgesetz, das moderne Datenschutzprinzipien umsetzt. Der Text erwähnt auch den Missbrauch des Begriffs 'Datenschutzklauseln', da es sich eigentlich um Regelungen zur Datenverarbeitung handelt. Die Einhaltung der Vorschriften des BDSG ist für Unternehmen und Organisationen essentiell. Die Unterscheidung zwischen öffentlichen und nicht-öffentlichen Stellen ist für die Anwendung des BDSG entscheidend.
IV.Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung und Einwilligung
Die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten hängt von verschiedenen Faktoren ab, darunter die Einwilligung des Betroffenen. Einwilligungen müssen im Rahmen der AGBs optisch hervorgehoben werden, um das ‚Verstecken‘ von Datenschutzklauseln zu verhindern. Die Nutzung von Daten zu Werbezwecken erfordert die Unterrichtung des Betroffenen über sein Widerspruchsrecht (§ 28 Abs. 4 Satz 2 BDSG). Die SCHUFA und andere Auskunfteien spielen im Kontext von Kreditwürdigkeitsprüfungen eine wichtige Rolle, wobei die Rechtmäßigkeit solcher Abfragen umstritten ist.
1. Einwilligung und ihre Bedeutung im Datenschutz
Ein zentraler Aspekt der Rechtmäßigkeit von Datenverarbeitung ist die Einwilligung des Betroffenen. Das BDSG regelt, dass Einwilligungen in Datenverarbeitungsvorgänge, insbesondere wenn sie in Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) eingebettet sind, optisch hervorgehoben werden müssen. Dies soll das 'Verstecken' von Einwilligungsklauseln verhindern. Die Einwilligung muss auf der freien Entscheidung des Betroffenen beruhen. Im Kontext von Arbeitsverhältnissen wird die Problematik der Einwilligung aufgrund des Über- / Unterordnungsverhältnisses zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer angesprochen. Die Frage, ob hier eine Betriebsvereinbarung als alternative Rechtsgrundlage herangezogen werden kann, bleibt offen. Die Bedeutung der freiwilligen und informierten Einwilligung für die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung wird hervorgehoben. Die Formulierung von Einwilligungsklauseln muss eindeutig und verständlich sein, um den Anforderungen des Datenschutzes zu entsprechen.
2. Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung Beispiele und Problemfelder
Der Text beleuchtet die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung anhand verschiedener Beispiele. Die SCHUFA-Abfrage bei der Kontoeröffnung wird als Beispiel für eine umstrittene Praxis genannt. Während Kreditinstitute die Abfrage mit der Möglichkeit des Vertragsverstoßes (Kontoüberziehung) begründen, wird argumentiert, dass nicht jedes wirtschaftliche Risiko eine SCHUFA-Abfrage rechtfertigt. Gewinnspiele von Krankenkassen zur Kundengewinnung werden als weiteres Beispiel diskutiert. Hier hängt die Zulässigkeit von der Einsichtsfähigkeit der Teilnehmer ab (z.B. Alter der Schüler). Auch Rabattkartensysteme werden kritisch betrachtet, da sie zwar Rabatte bieten, aber gleichzeitig Umsatzdaten der Kunden erfassen und auswerten, ohne dass dies den Kunden immer bewusst ist. Die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung in diesen Beispielen wird hinterfragt, und es wird auf die Notwendigkeit eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen den Interessen der Unternehmen und den Rechten der Betroffenen hingewiesen.
3. Allgemeine Geschäftsbedingungen AGB und Datenschutz
Der Text befasst sich mit der Rolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) im Datenschutz. Unternehmen nutzen AGB häufig, um die Rechte und Pflichten aus Verträgen festzulegen. AGB werden als Vertragsformulare/Vordrucke beschrieben, bei denen die Bedingungen nicht individuell ausgehandelt, sondern vom Unternehmen vorgegeben werden. Die Problematik des 'Kleingedruckten' wird angesprochen, da in solchen Formularen oft zahlreiche Regelungen versteckt werden können. Das BDSG schreibt vor, dass Einwilligungen in Datenverarbeitungsvorgänge optisch hervorgehoben werden müssen, um das 'Verstecken' von Einwilligungsklauseln zu verhindern. Der Text unterstreicht die Bedeutung von Transparenz und die Notwendigkeit, dass Verbraucher die Vertragsbedingungen verstehen und ihre Zustimmung zu Datenverarbeitungsvorgängen bewusst und informiert geben können. Die Einhaltung der Vorschriften des BDSG in den AGB ist für die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung unerlässlich.
V.Datenübermittlung ins Ausland und Datenschutzniveau
Die Datenübermittlung in Drittstaaten unterliegt strengen Regeln. Die verantwortliche Stelle muss die Angemessenheit des Datenschutzniveaus im Empfängerland prüfen. Positive Entscheidungen der Europäischen Kommission (z.B. für die Schweiz und Ungarn, sowie die 'Safe Harbor'-Prinzipien für die USA) erleichtern die Übermittlung. Die Übermittlung muss zweckgebunden sein. Der Text erwähnt die Notwendigkeit eines Vertreters im Inland für ausländische Service Provider.
1. Datenübermittlung in Drittstaaten Angemessenheit des Datenschutzniveaus
Der Text behandelt die Datenübermittlung in Drittstaaten und betont die Notwendigkeit der Prüfung des angemessenen Datenschutzniveaus im Empfängerland. Die Verantwortung für diese Prüfung liegt bei der 'übermittelnden' Stelle, also der deutschen Stelle. Bei der Prüfung können branchenspezifische Regelungen im Drittland berücksichtigt werden. Priorität haben positive Entscheidungen der Europäischen Kommission zur Angemessenheit des Datenschutzniveaus. Beispiele für Länder mit anerkanntem Datenschutzniveau sind die Schweiz und Ungarn. Der Text erwähnt die 'Safe Harbor'-Prinzipien zwischen der EU-Kommission und der US-Regierung als Beispiel für ein Verfahren zur Sicherstellung eines angemessenen Datenschutzniveaus in den USA. Datenübermittlungen in Drittstaaten unterliegen einer strikten Zweckbindung, und die Datenempfänger müssen hierüber informiert werden. Eine Liste der US-Unternehmen, die den 'Safe Harbor'-Prinzipien beigetreten sind, ist online verfügbar. Die Sicherstellung eines adäquaten Datenschutzniveaus ist eine zentrale Herausforderung bei der internationalen Datenübermittlung.
2. Verantwortung und Verfahren bei der Datenübermittlung
Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Datenübermittlung trägt die 'übermittelnde' Stelle, also die inländische Stelle. Diese muss die Angemessenheit des Datenschutzniveaus beim Empfänger prüfen. Dabei können branchenspezifische Regelungen im Drittland berücksichtigt werden. Vorrangig sind positive Entscheidungen der Europäischen Kommission zu beachten. Die Übermittlung unterliegt einer strikten Zweckbindung, und die Datenempfänger müssen hierüber informiert werden. Sollte die verarbeitende Stelle genannt werden (z.B. bei Benachrichtigungen nach §33), sind Angaben über einen Vertreter im Inland zu machen. Eine Ausnahme vom Anwendungsbereich des BDSG besteht, wenn Datenträger nur zum Zwecke des Transits durch Deutschland eingesetzt werden, ohne dass von den Daten Kenntnis genommen wird (z.B. bei Telekommunikationsleitungen). Die gesetzlichen Anforderungen an die Datenübermittlung und die damit verbundenen Verantwortlichkeiten werden detailliert beschrieben.
3. Datenübermittlung innerhalb des Europäischen Binnenmarktes
Der Text stellt fest, dass Datenübermittlungen innerhalb des Europäischen Binnenmarktes den gleichen Zulässigkeitsvoraussetzungen unterliegen wie Datenübermittlungen innerhalb Deutschlands. Dies gilt jedoch nicht für alle Daten, sondern nur für solche, die ganz oder teilweise in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Gemeinschaften fallen. Die privilegierte Regelung bezieht sich primär auf das EG-Wirtschaftsrecht, in der Regel nicht auf die gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik oder die Zusammenarbeit in der Innen- und Rechtspolitik. Die Europäische Kommission spielt eine zentrale Rolle bei der Festlegung des angemessenen Datenschutzniveaus in Drittstaaten. Diese Feststellung erfolgt entweder anhand der innerstaatlichen Rechtsvorschriften des Drittstaates (z.B. Schweiz, Ungarn) oder durch Verhandlungen mit dem Drittstaat (z.B. USA mit den 'Safe Harbor'-Prinzipien). Die Harmonisierung des Datenschutzes innerhalb des Europäischen Binnenmarktes wird betont.
VI.Datenschutzbeauftragter und Aufsichtsbehörden
Öffentliche und nicht-öffentliche Stellen müssen einen Datenschutzbeauftragten bestellen, insbesondere bei automatisierter Datenverarbeitung oder wenn mindestens 20 Personen beschäftigt sind. Die Datenschutzaufsichtsbehörden überwachen die Einhaltung des Datenschutzes, können Maßnahmen anordnen und Verstöße ahnden. Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz in Schleswig-Holstein wird als Beispiel genannt, sowie deren Datenschutz-Gütesiegel.
1. Bestellung eines Datenschutzbeauftragten
Der Text beschreibt die Pflicht zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten für öffentliche und nicht-öffentliche Stellen. Öffentliche und nicht-öffentliche Stellen, die personenbezogene Daten automatisiert erheben, verarbeiten oder nutzen, müssen einen Datenschutzbeauftragten schriftlich bestellen. Nicht-öffentliche Stellen sind spätestens innerhalb eines Monats nach Aufnahme ihrer Tätigkeit dazu verpflichtet. Gleiches gilt, wenn personenbezogene Daten auf andere Weise verarbeitet werden und mindestens 20 Personen beschäftigt sind. Ausnahmen gelten für nicht-öffentliche Stellen mit höchstens vier Mitarbeitern, die mit der Datenverarbeitung befasst sind. Bei öffentlichen Stellen kann ein Datenschutzbeauftragter für mehrere Bereiche zuständig sein. Nicht-öffentliche Stellen mit automatisierten Verarbeitungen, die einer Vorabkontrolle unterliegen, oder die personenbezogene Daten geschäftsmäßig zur Übermittlung erheben, verarbeiten oder nutzen, müssen unabhängig von der Mitarbeiterzahl einen Datenschutzbeauftragten bestellen. Die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten ist eine wichtige Voraussetzung für die Einhaltung des Datenschutzes.
2. Aufgaben und Befugnisse der Datenschutzaufsichtsbehörden
Der Text erläutert die Aufgaben und Befugnisse der Datenschutzaufsichtsbehörden. Diese überwachen die Einhaltung des Datenschutzes, können Maßnahmen zur Beseitigung technischer oder organisatorischer Mängel anordnen und bei schwerwiegenden Mängeln den Einsatz einzelner Verfahren untersagen. Sie können die Abberufung des Datenschutzbeauftragten verlangen, falls dieser die erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit nicht besitzt. Die Aufsichtsbehörden können Daten an andere Aufsichtsbehörden übermitteln und leisten Amtshilfe für Aufsichtsbehörden anderer EU-Mitgliedsstaaten. Bei festgestellten Verstößen sind sie befugt, die Betroffenen zu unterrichten, den Verstoß anzuzeigen und bei schwerwiegenden Verstößen die Gewerbeaufsichtsbehörde zu informieren. Sie veröffentlichen regelmäßig einen Tätigkeitsbericht. Die Aufsichtsbehörden spielen eine zentrale Rolle bei der Durchsetzung des Datenschutzes und der Ahndung von Verstößen.
3. Beispiel Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig Holstein
Als Beispiel für eine Datenschutzbehörde wird das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz in Schleswig-Holstein genannt. Der Text erwähnt, dass dieses Zentrum Beratungsanfragen zum Thema Datenschutz erhält und ein Datenschutz-Gütesiegel für datenschutzfreundliche IT-Produkte vergibt. Dieses Gütesiegel bescheinigt die Eignung des Produkts für den Einsatz bei öffentlichen Stellen und kann auch von privaten Unternehmen für Marketingzwecke genutzt werden. Die Webseite des Zentrums (www.datenschutz-zentrum.de) wird als Informationsquelle genannt. Diese Erwähnung verdeutlicht die praktische Bedeutung von Datenschutzbehörden und deren Rolle bei der Beratung und Zertifizierung im Bereich des Datenschutzes. Die Arbeit des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz wird als Beispiel für die Aktivitäten von Datenschutzbehörden in Deutschland dargestellt.